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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleitungen (VOB), Teil B und betreffend DIN 18382 und DIN 18384 auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C); Teil B und der betreffende Textauszug von Teil C werden auf Verlangen des Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichts-genauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kunden- individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

2.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; 2.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne daß der

Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat; 2.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 2.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

3. Kostenvoranschläge

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoranschlag ist ein besonderes Entgelt zu vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich war.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Ausgenommen davon sind Betriebsstoffe, Batterien/Akkus und Leuchtmittel.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine abgemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

4.4 Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.

Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug und Vermögensschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder hat.

4.6 Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

4.7 Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

4.8 Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Bei Lieferungen: Tübingen) verbracht wurde.

4.9 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die gelieferte Ware oder das Werk verändert und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist.

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an    beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt I, 6, Abs. 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und ggf. zum Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kune. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit auf Wunsch des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (g 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoranschlag ist ein besonderes Entgelt zu vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich war.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen – ausgenommen Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) – sowie für eingebautes Material 6 Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch – sofern zutreffend – 1 Woche nach dem, dem Kunden genannten Abholtermin.

Die Gewährleistung und Haftung bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) richtet sich ausschließlich nach §13 VOB/B.

3.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

Zwei Nachbesserungsversuche sind zulässig.

3.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewähr- leistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

3.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des Werkunternehmers Eingriffe des Kunden oder Dritter am Gegenstand oder sonstige Änderungen am Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

3.6 Aus Sicht des Kunden erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

3.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein?Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Punkt I, 5.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Werkunternehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden (vertraglich und außervertraglich) sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder Erstellung eines des Werkunternehmers bzw. Verkäufers.

Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb 8 Werktagen seit Auftreten, schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

4.2 Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Zwei Nachbesserungs- versuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände nicht übernommen.

Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.

4.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

4.4 Punkt 4.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt sinngemäß.

4.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des Verkäufers Eingriffe des Kunden oder Dritter in den Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

4.6 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer und unmittelbarer Schäden (vertraglich und außervertraglich) und aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Neulieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Gewährleistungsfrist nach Punkt ll, 3.1 gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

4.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich Mehrwertsteuer. Eventuelle Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort werden getrennt berechnet.

1.2 Berechnet werden die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Leistungs-/ Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.) ändern, so ist der Werkunternehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung zu verlangen.

1.3 Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 aufeinander- folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

1.4 Reparaturrechnungen sind sofort bar zu bezahlen, EC-Schecks ("euro-cheque-System") und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC- Scheckkarte ("euro- cheque-System") und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

1.5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu ersetzen.

1.6 Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig geworden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegen- ansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.

1.7 Für vom Kunden veranlaßte Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, n kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei

Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) g 15 Nr. 5 VOB/B. 1.8 Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlags- zahlungen in Höhe von 90% des je- weiligen Wertes der geleisteten

Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt vom Kunden zu leisten.

2. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit

2.1 Die besonders zu vereinbarende Leistungs-/Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Leistungs-/Lieferzeit durch

den Werkunternehmer bzw. Verkäufer setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

2.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk des Werkunternehmers bzw. Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit deren Vollendung. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Leistungs-/Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Werkunternehmers bzw. Verkäufers liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des

Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Werkunter- nehmer bzw. Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

2.3 Liegt eine vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer verschuldete Leistungs-/Lieferverzögerung vor, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Gegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere aus §§ 286 und 326 BGB werden ausgeschlossen, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor.

2.4 Die vorstehenden Regelungen in den Punkten III, 2.1 bis 2.3 gelten auch im Fall von (vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer) verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung.

2.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so kann der Werkunternehmer bzw. Verkäufer die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen, Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Werkunternehmer bzw. Verkäufer berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

3. Haftung für Nebenpflichten

Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. durch den Werkunternehmer bzw. Verkäufer sollen dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte und Leistungen erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte und Leistungen für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so haften der Werkunternehmer bzw. Verkäufer und deren Gehilfen (vertraglich und außervertraglich) nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche, wie in den Punkten I, 4.7 und II, 3.1 genannt, gelten auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus der Verletzung solcher Nebenpflichten.

4. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.